Rücktritt, Nichtanreise und vorzeitige Abreise gemäß Gastaufnahmevertrag
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1. Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises bestehen.
2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Nichtanreise hat der Gastgeber
a) sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
b) sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
3. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber bei Ferienwohnungen bzw. Unterkünften ohne Verpflegung 90% zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (ohne Kurtaxe).
4. Im Falle einer vorzeitigen Abreise, die nicht durch ein vertragliches oder gesetzliches Recht zum kostenlosen Rücktritt oder zur kostenlosen Kündigung gerechtfertigt ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. >> Storno-Versicherung hier online abschließen